Informationen zur Soforthilfe für Letztverbraucher
Die Bundesregierung hat das Gesetz über die Soforthilfe für Letztverbraucher mit leitungsgebundenem Erdgas beschlossen. Haushaltskunden sowie Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh sollen hiermit im Monat Dezember entlastet werden.
Wer erhält die Soforthilfe?
Die Soforthilfe dient als staatliche finanzielle Überbrückung für alle Kunden, für die eine Gaspreisbremse ab März 2023 umgesetzt werden soll. Dies sind in Bezug auf Gas:
- Letztverbraucher, die über Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden, Haushalte, also private Verbraucherinnen und Verbraucher, sind SLP-Kunden.
- Letztverbraucher, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) abgerechnet werden und deren Jahresverbrauch 1.5 Mio. kWh Gas nicht überschreitet, soweit sie das Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen nutzen.
- Sollten Sie über diesem Verbrauch von 1,5 Mio. kWh liegen, haben wir Sie bereits über Ihre Anspruchsmöglichkeiten in einem gesonderten Schreiben informiert.
Wie funktioniert die Soforthilfe? Heißt das, dass die Abschlagszahlung Dezember schlicht entfällt?
Durch die Soforthilfe schafft der Bund einen Ausgleich für die gestiegenen Gas- und Wärmerechnungen und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr. Dafür sollen Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas eine einmalige Entlastung erhalten. Konkret entfällt für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas, die SLP-Kunden sind, im Dezember 2022 die Pflicht, eine vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Beträge, die Letztverbraucher freiwillig dennoch zahlen, sind in der nächsten Rechnung vom Erdgaslieferanten zu berücksichtigen. Der Verzicht auf die Voraus- oder Abschlagszahlung bzw. die finanzielle Kompensation im Dezember dient dazu, dass den Verbraucherinnen und Verbrauchern die Entlastung bereits in diesem Winter zugutekommt.
Wie hoch ist die Entlastung?
Die endgültige Höhe der Entlastung wird erst im Rahmen der nächsten Rechnung ausgewiesen. Sie berechnet sich bei SLP-Kunden anhand von einem Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs, der den September 2022 umfasste, multipliziert mit dem im Dezember 2022 gültigen, zwischen Letztverbraucher und Erdgaslieferanten vertraglich vereinbarten Arbeitspreis ergänzt um ein Zwölftel des Grundpreises. Bei RLM-Anlagen berechnet sich der prognostizierte Jahresverbrauch aus den Verbrauchsmengen der Monate November 2021 bis Oktober 2022. Im Rahmen der turnusmäßigen Jahresrechnung erfolgt zudem ein Abgleich zwischen der nicht geleisteten Voraus- oder Abschlagszahlung für Dezember und dem endgültigen Betrag der einmaligen Entlastung. Der Differenzbetrag ist jeweils auszugleichen.
Was konkret muss der Verbraucher jetzt tun?
Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher ihrem Gaslieferanten eine Einzugsermächtigung erteilt haben, dann müssen sie nichts weiter tun. Die WEV Westdeutsche Energieversorgung GmbH wird den Einzug des Abschlages Dezember 2022 aussetzen. Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher z. B. einen Dauerauftrag erteilt haben, dann kann ein Dauerauftrag nur durch die Verbraucherinnen und Verbraucher selbst ausgesetzt werden. Anderenfalls wird der zu viel überwiesene Betrag in der Jahresabrechnung verrechnet. Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher monatlich eine Überweisung selbst vornehmen, müssen sie dies im Dezember nicht tun.
Sollte ich jetzt weiter möglichst viel Energie einsparen?
Ja. Energiesparen ist weiterhin sehr wichtig und sinnvoll. Jede eingesparte Kilowattstunde ist im Sinne der Versorgungssicherheit wichtig, aber auch aus finanzieller Sicht. Die für Anfang 2023 vorgeschlagene Gaspreisbremse für Privatkunden sowie für kleinere und mittlere Unternehmen gilt für 80 Prozent des Verbrauchs. Darüber hinaus müssen Kunden vollständig die normalen vertraglich vereinbarten Preise zahlen.
Stand: 18.11.2022